ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei
In der Post findet sich folgender Beschluss:
“In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Frau […]
wird festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 12.08.2009 als angenommen gilt, weil die Gläubiger mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben und das Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 10.12.2009 die Einwendungen ablehnender Gläubiger durch eine Zustimmung ersetzt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1, § 309 InsO).
Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Alle Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen; (§ 308 Abs. 2 InsO).”
Erfolgreich geht damit ein zähes und langwieriges Mandat zu Ende. Die Mandantin ist sehr zufrieden. Ohne Insolvenzverfahren ist sie die Schulden losgeworden. Voraussetzung hierfür war, daß von Dritter Seite ein angemessener Betrag für die Tilgung der ca. 40.000,00 Schulden zur Verfügung gestellt wird.
Das Angebot an die Gläubiger lautete: Sie bekommen ca. 35 % ihrer Forderung auf einmal bezahlt und verzichten auf den Rest.
Am 24.09.2009 wurde dieses Angebot mit Hilfe des Gerichts an die Gläubiger geschickt.
Es gab vier Gläubiger. Einer davon hat sich hartnäckig geweigert, das Angebot anzunehmen. Mit Hilfe des Gerichts konnte dieser Gläubiger gezwungen werden, dem Angebot zuzustimmen. Am 11.12.2009 gab es einen Beschluss vom Gericht:
“In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der/des
Frau […]
Die Zustimmung der/des beteiligten Gläubiger/in
[Standardgläubigerbank]
vertreten durch Rechtsanwälte […] zum Schuldenbereinigungsplan d. Schuldner/in vom 14.8.2009 wird auf Antrag d. Schuldner/in gemäß § 309 InsO
e r s e t z t .
G r ü n d e :
D. genannte/n Gläubiger/in hat rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO mitgeteilt, dass sie/er dem von d. Schuldner/in vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmt. Gründe für die Versagung der Zustimmung wurden nicht angegeben.
D. widersprechende/n Gläubiger/in wurde zum Antrag d. Schuldner/in auf Ersetzung ihrer/seiner Zustimmung gehört. Sie hat/haben sich hierzu nicht geäußert. Die Ersetzung der Zustimmung ist nur dann zu versagen, sofern Versagungsgründe nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 + 2 InsO vorliegen und glaubhaft gemacht sind.”
Die schlichte Nichtäußerung führt dazu, daß der Vergleich so zustandekommt.
Ein schönes Ergebnis.