Restschuldbefreiung nach vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Gefährdung?
Schäden, die man einem Verkehrs-Unfallopfer zufügt und hieraus resultierende Forderungen können von der Restschuldbefreiung umfaßt sein.
Der BGH schreibt in IX ZR 29/06 Rdn. 19 wie folgt:
Wenn jemand Todes-Opfer eines Raubes mit Todesfolge, (§ 251 StGB) wird, sollen die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergeben, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein.
“Der Täter ist sozusagen über das (Schädigungs-)Ziel hinausgeschossen.”
Anders soll es sein, wenn jemand betrunken Auto fährt und jemanden fahrlässig schädigt.
“Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß zu der Parallelvorschrift des § 850 f Abs. 2 ZPO, die es seit dem 28. Februar 1978 gibt, keine Entscheidungen bekannt geworden sind, in denen das hier behandelte Problem erörtert worden ist. Dies spricht dafür, daß bisher niemand auf den Gedanken gekommen ist, aus dem Vorliegen von “Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen” vollstreckungsrechtliche Vorteile abzuleiten.”