Restschuldbefreiung nach 6 Monaten

10. Januar 2012

Am 01.07.2011 hat mich das Amtsgericht zum Treuhänder über das Vermögen von Herrn S. bestimmt. Herr S. ist ein netter, einfacher Mensch. Der erste Termin bei ihm Zuhause zum Kennenlernen und besprechen, wie es weiter geht, war entspannt.

Er hat im Fragebogen zu Beginn des Verfahren bei “Grund der Verschuldung” angegeben: “Unterhalt, Scheidung, alte Kredite”.

Pfändbare Beträge von monatlich EUR 41,95 haben sich erst ergeben, nachdem ich als Treuhänder einen Antrag auf Herausrechnung der neuen Ehefrau wegen eigenem Einkommen, § 850c Abs. 4 ZPO, gestellt habe.  Es gab eine Kaution von der alten Wohnung, die ich eingezogen habe. Insgesamt kein aufregendes Verfahren. Ein Gläubiger war angegeben. EUR 35.000,00 bei einer Bank, die früher anders hieß und heute mit T anfängt.

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Pferde-Salamie

4. Januar 2012

In einer Schuldnerberatung hat der Mandant bisher 8 Gläubiger mitgeteilt. Nichts besonderes dabei: Unterhaltsforderungen, Stromschulden, Bankschulden - ingesamt ca. 20.000,00.

Im Posteingang findet sich folgende Nachricht:

“Wir kümmern uns seit fast 2 Jahren um das Pferd von [Mandant]. I ch wollte nun einmal nachfragen was den mit dem Pferd geschieht wenn [Mandant] sich in der Insolvenz befindet? Muss er das Pferd verkaufen?

Anbei sende ich ihnen die Rechnung für die Angelaufenen Kosten die wir die letzten 2 Jahre getragen haben, mit der bitte diese zu Ihren Unterlagen zu nehmen. Sollten sie weitere Fragen haben können sie sich gerne an mich wenden, da sich das Pferd nach wie vor in unserer Pflege befindet, da sich [Mandant] nicht um das Pferd kümmert, sich aber auch weigert es zu verkaufen. “

Die Rechnung  beläuft sich auf ca. EUR 30.000,00.

Vorausgeschickt: Ich bin ja kein Fan von §  90a BGB.

Niemand weiss, was das Pferd für einen Wert hat. Schlachtwert sind wohl 245 EUR. Kilopreis 0,70 x 350 kg Gewicht. Es habe Mängel und die Muskeln würden noch abgezogen. Ob das Pferd überhaupt zum Schlachter dürfte, kann ich grad nicht beurteilen. Das ergibt sich aus dem Eqidenpass. Das habe ich in einem Insolvenzverfahren vor vielen Jahren schon mal gelernt. Da steht wohl drin, ob aus einem Pferd Salami gemacht werden darf oder nicht.

Dem Gläubiger ist nur wichtig, daß das Pferd nicht zum Schlachter kommt. Jetzt bespreche ich mal mit dem Mandanten, wie er es sich vorstellt. Ein wirkliches Pfand um Geld  zu generieren, stellt es ja offensichtlich nicht dar. Es kostet jeden Monat n Haufen Geld. Das Ziel sollte daher sein: Alles lassen wie es ist, Gläubiger kauft den Gaul später vom Treuhänder, Treuhänder freut sich, kriegt Masse, [Mandant] ist das Tier los und verursacht keine neuen Schulden. Gläubiger meldet seine Forderungen ganz normal zum Insolvenzverfahren an. Eine Quote wird es nach meiner Einschätzung voraussichtlich ohnehin nicht geben.

Jemand ne anderebessere Idee?

kuhler Beschluss zu § 213 InsO

18. November 2011

BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10

“Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.”

Perfekt. Darauf habe ich gewartet. Unerhört praktisches Urteil.

Die Hürde war bisher tatsächlich die grammatikalische Auslegung der Vorschrift des § 213 Abs. 1 Satz 1 InsO. Dort steht nunmal “das Insolvenzverfahren”. Streng dogmatisch war daher meine Beratung dahingehend, daß innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens ein Deal gezaubert werden muß. Nach Aufhebung des Verfahrens blieb dem Schuldner nichts anderes übrig, als die Zeit abzusitzen, alle Schulden zu bezahlen oder zu sterben, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Eine andersartige Erledigung der Schuldverhältnisse war nicht zu erwarten.

Dies hat der BGH nun korrigiert. Danke. Die Begründung ist handwerklich sehr sauber und eine Ohrfeige für die Vorinstanzen.

Ich freu mich.

Gläubigerunterlagen

11. November 2011

Aus gegebenem Anlass habe ich heute mal über die Vorschriften für das Zurückbehaltungsrecht des Anwaltes an “Mandantenunterlagen” nachgedacht. Als lex specialis nach § 667 BGB hab ich ich hierzu den § 50 BRAO gefunden. Das ist die Bundesrechtsanwaltsordnung. Also praktisch so was wie ne Bedienungsanleitung für jemand, der Rechtsanwalt sein oder werden will. Sowas ähnliches gibt es auch für Steuerberater. Da ist es dann das Steuerberatungsgesetz, kurz StBerG.

Der Mandant rief an und wollte wissen, ob der Vorberater ein Recht hätte, seine Unterlagen zurückzubehalten, bis die Rechnung bezahlt ist. Aus Abs. 3 ergibt dieser Vorschrift sich Zurückbehaltungsrecht an der “Handakte”. In Abs. 4 ist dann definiert, was die Handakte ist. Und da ist geregelt, daß die Handakte nicht der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber ist und eben auch nicht die Schriftstücke, die dieser in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

Gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO ist die Verweigerung aber unzulässig, wenn und soweit sie unangemessen ist. Hier wird jetzt eine Totschlag-Norm bemüht: der § 242 BGB. Einer meiner Lieblings-Professoren hat damals im Studium gesagt, wenn jemand mit § 242 BGB kommt, hat er entweder die richtige Anspruchsgrundlage nicht gefunden oder es fällt ihm echt nichts mehr ein.

Wenn uns dies jedoch weiterhilft, soll es uns recht sein. Der Anwalt soll kein Zurückbehaltungsrecht haben, wenn

- die Gebührenforderung bereits verjährt ist,
- die (Rest-) Forderung nur gering ist,
- der Schuldner erwiesenermaßen zahlungsunfähig ist
- und / oder ein Antrag auf Eröffnung eines (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung gestellt werden soll.

Hier findet sich noch eine schöne Zusammenfassung. Danke an die Quelle. 

Knapp daneben ist auch vorbei.

6. November 2011

Als Treuhänder bin ich verpflichtet, die pfändbaren Beträge, die sich aus der sog. Pfändungstabelle ergeben, einzusammeln. In der Praxis bedeutet das, daß in vielen Verfahren “nix” zu tun ist, da sich keine pfändbaren Beträge ergeben. In den Verfahren, in denen sich pfändbare Beträge ergeben, ergeben sich dann auch oftmals Schwierigkeiten.

Nach meiner Einschätzung ist das Gebiet um den § 850c ZPO herum ein absolutes Minenfeld.

Da muss man schon ein wenig Zeit und Hirnschmalz investieren, um diese verwinkelten Vorschriften zu kennen und dann auch noch zu beherrschen. Ein Anwalt stellt für seinen Mandanten - ich bin der Treuhänder - einen Antrag, daß ihm wegen der Behinderung des 10jährigen Sohnes monatlich EUR 300,00 netto mehr verbleiben sollen. Er stützt seinen Antrag auf “§ 850f Abs. 1b ZPO”. Funktioniert nicht.

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zementierter Wahnsinn

23. September 2011

Gem. § 38 EGZPO wird Pfändungsschutz ab 01.01.2012 nur noch für die sog. P-Konten gewährt.

Bis zum 31.12.2011 gilt der bisherigen Pfändungsschutz weiter. Ab dem 01.01.2012 gibt es Kontopfändungsschutz nur noch für P-Konten. Gelddruckmaschine für die Banken, die die P-Konten  eben nicht zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anbieten, sondern sich das gut bezahlen lassen.

Und ich habe bisher trotz des Zeitablaufs seit Änderung der Vorschrift und Einführung des P-Konto nicht den Eindruck, daß die Banken wissen, wie Pfändungsbeträge berechnet werden.

Die Hausbank druckt auf ihre Kontoauszüge  gem. Satz 2 dieser Vorschrift, daß Unterrichtung in Textform zu erfolgen hat. Liest das irgendjemand? Dort?

Gleich mal die Schulung ansetzen für die Mitarbeiter und die Erstberatungsgespräche inhaltlich aktualisieren.

5jahre - 5zwerge

30. Juli 2011

Am 27.07.2011 haben wir unseren 5. Geburtstag gefeiert.

Ich freu mich.

Die fünf Zwerge werden langsam erwachsen.

2. Aufguss

25. Juni 2011

Im Anrufe-Verteiler - dort werden die Anrufe zum Erledigen erfasst - findet sich Frau K. 2 x. Vormittags und Nachmittags. Leider steht nichts weiter dabei außer “Rückruf erwünscht”.

“Es ist alles so gekommen, wie Sie schon im November vorausgesagt haben.” resümiert Frau K. Wir haben uns damals getroffen zum Erstgespräch.

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Strohfrau im Zeitdruck

25. Juni 2011

“Wissen Sie, ich bin Strohfrau, aber sagen Sie besser blöde Kuh zu mir.” erzählt mir Frau B. in gebrochenem Deutsch. Sie lächelt gequält.

Niemals im Leben würde mir einfallen, grundlos zu jemanden blöde Kuh zu sagen ;).

“Wir sind jetzt seit über 30 Jahren verheiratet, aber wir leben nicht mehr zusammen. Was sollte ich denn anderes tun, als das Gewerbe auf mich anzumelden.” Frau B. seufzt. Seit vielen Jahren war ihr Mann als Scheinselbständiger Subunternehmer für eine Fensterbaufirma tätig. Irgendwas ist schiefgelaufen im Jahr 2008. Deswegen mußte Herr B., 59 Jahre, Insolvenz anmelden. Bzw. es ist ein wenig nachgeholfen worden seitens eines Gläubigers.

Sie habe sich dann bequatschen lassen. Das Unternehmen haben sie dann offiziell weitergeführt. Der Insolvenzverwalter ihres Mannes habe gesagt, “Mann nix mehr machen, verboten.”

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Kollegenarbeit

22. Juni 2011

Frau Kollmar hat am Montag lange gearbeitet. Um 22.00 Uhr kam noch eine Sendung über die Arbeit von den Kollegen.

http://tinyurl.com/68ffhu6

Die nächsten Tage selbst mal anschauen.